Nur Banken und Finanzdienstleister betreiben Geldwäscheprävention? Falsch, denn auch andere Unternehmen können von Geldwäsche betroffen sein. Bis zu 10 Jahre Haft sieht der Gesetzgeber seit 2021 bei der Geldwäsche für natürliche Personen vor (§261 StGB). Unternehmen können mit einem Bußgeld von bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Vorjahres-Gesamtumsatzes belegt werden (§56 GwG). Bei diesen Beträgen wird klar: Geldwäscheprävention sollte für jedes Unternehmen ein wichtiger Bestandteil des Risikomanagements sein.
In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über das Thema und zeigen, wie Sie die Geldwäscheprävention für Ihr Unternehmen regeln können.
Inhalt
Was ist Geldwäsche?
Kriminelle erwirtschaften Geld durch illegale Handlungen, wie zum Beispiel:
- Drogenhandel
- Illegaler Waffenhandel
- Illegales Glücksspiel
- Schutzgelderpressung
- Menschenhandel
- Korruption
- Steuerhinterziehung
Damit die Herkunft des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann, wird das »illegale« Geld dem legalen Wirtschaftskreislauf zugeführt – es wird »gewaschen«. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen:
- Durch Einzahlung von Bargeld bei Banken, oder es werden Gegenstände erworben, die gut weiterverkäuflich sind (z. B. Kunstgegenstände, Fahrzeuge, Schmuck, oder Kryptowährungen wie Bitcoin).
- Das Geld wird über diverse Finanztransaktionen verstreut. Das geschieht meist länderübergreifend und über Scheinfirmen.
- Durch den Erwerb von Immobilien, Firmenbeteiligungen, Edelmetalle und so weiter.
Geldwäsche –ein Beispiel
Herr Baumann ist Kunsthändler und seit 20 Jahren erfolgreich am Markt. Ein Kunde besucht sein Geschäft und kauft ein Gemälde für 50.000€.
Der Käufer füllt eine Selbstauskunft aus, hat seinen Ausweis aber nicht dabei. Es wundert Herrn Baumann, dass der Kunde bar bezahlt, aber der Gewinn ist zu verlockend. Er zahlt den Betrag bar ein bei seiner Bank.
Da der Barmittelbetrag hoch ist, kommt die Transaktion verdächtig vor. Die Bank prüft daher die Herkunft der Mittel und meldet den Sachverhalt der FIU. Kurze Zeit später meldet sich der Staatsanwalt.
Was ist Geldwäscheprävention?
Die Geldwäscheprävention soll die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung verhindern. Dies geschieht, indem bestimmten Branchen, Unternehmen und Personen (die »Verpflichteten«) besondere Vorgaben gemacht werden; Sie müssen Ihre Geschäftspartner nach festen Vorgaben vor der Abwicklung eines Geschäfts überprüfen. Das gilt für neue Kunden, aber auch für Bestandskunden; die Überprüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen. Diese Abstände richten sich nach den Risikoklassifizierungen des Kunden.
Hat ein Kunde ein hohes Risiko, weil er in einem bestimmten Geschäftsfeld tätig ist (z. B. Waffenhandel, Glücksspiel, Güterhandel) kann es sein, dass die Abstände deutlich verkürzt sind. Zudem ist es möglich, dass die geplanten Geschäfte nicht durchgeführt werden dürfen.
Hierzu gehört auch die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten, also die Personen »hinter« den Unternehmen, mit denen der Handel bzw. das Geschäft stattfinden soll. Die Vorschriften des GwG gelten für alle, allerdings heben die Geldwäschevorschriften (auch das GwG –aber auch die RL (EU) 2015/849) bestimmte Unternehmen gesondert als Verpflichtete hervor (vgl .§ 2 Abs. 1 GwG oder Artikel 2, RL (EU) 2015/849):
- Kreditinstitute
- Finanzdienstleistungsinstitute
- Versicherungsvermittler
- Kapitalverwaltungsgesellschaften
- Rechtsanwälte
- Patentanwälte
- Notare
- Wirtschaftsprüfer
- Steuerberater
- Treuhänder
- Immobilienmakler
- Kunstvermittler
- Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen
- und weitere Branchen
Risikoabschätzung: Allgemeine, vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten
Durch ein festgelegtes System (später mehr zum Thema Risikomanagement) untersuchen Unternehmen ihre zukünftigen und bestehenden Geschäftspartner, bzw. lassen dies von externen Compliance-Management Fachleuten durchführen. Die zeitlichen Abstände richten sich nach den Risikoklassifizierungen des Kunden. Ziel ist es, das Risiko der Zusammenarbeit hinsichtlich der Geldwäsche abzuschätzen. Hierbei gibt es drei Stufen:
- Allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Geldwäscheprävention: Dazu gehören zum Beispiel die Identifizierungspflichten, oder falls gegeben, die Abklärung der wirtschaftlich Berechtigten (z. B., wer mehr als 25 % der Unternehmensanteile hält), bzw. evtl. notwendige gültige Vollmachten von vertretungsberechtigten Personen, die Abklärung, ob sie zu den politisch exponierten Personen (PEP) gehören, oder anderweitig zu einer Risikogruppe gehören. Diese Prüfung sollte immer stattfinden.
- Vereinfachte Sorgfaltspflichten bei der Geldwäscheprävention: Das Geldwäscherecht sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachung bei der Prüfung vor. Diese sind in den Anlagen der einschlägigen Rechtsvorschriften geregelt. Wenn z. B. eine börsennotierte Bank ein Geschäftskonto für ein Unternehmen zur Verfügung stellt, ist das Geldwäscherisiko wahrscheinlich gering, da börsennotierte Unternehmen gesetzlichen Offenlegungspflichten unterliegen. Bevor die vereinfachte Sorgfaltspflicht greifen kann, muss jedoch immer eine dokumentiere Risikoabwägung im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht erfolgen. Das Beispiel Wirecard zeigt, warum dies sinnvoll sein kann…
- Verstärkte Sorgfaltspflichten bei der Geldwäscheprävention: Diese gelten, wenn die Risikoabschätzung der Geschäftsbeziehung ein erhöhtes Risiko ergibt. Wenn z. B. ein Waffengeschäft im Umfang von 100 Millionen Euro mit einer politisch exponierten Person aus einem »Hochrisikoland« erfolgen soll, ergibt die Risikoabschätzung wahrscheinlich eine verstärkte Sorgfaltspflicht. Die Aufnahme, bzw. Fortführung der Geschäftsbeziehung ist genauer zu untersuchen.
Know your customer KYC: Sorgfaltspflicht bei der Geldwäscheprävention
»Know your customer«, oder kurz KYC bedeutet übersetzt »kenne deinen Kunden«. Damit ist nicht nur der Name der Geschäftsführer gemeint. Vielmehr geht es darum, die Unternehmen, mit denen Geschäfte abgewickelt werden sollen, vorab zu durchleuchten. Wer ist Begünstigter bzw. der wirtschaftlich Berechtigte/UBO des Unternehmens und welche weiteren Geschäftsbeziehungen bestehen?
Hierzu wird auf auch auf externe behördliche Listen zurückgegriffen:
- Sanktions-, Embargo- und Anti-Terrorlisten
- Liste über politisch exponierte Personen (PEP)
- Das Transparenzregister für die wirtschaftlich Berechtigten
- Weitere behördliche Listen
Sanktions-, Embargo- und Anti-Terrorlisten
Die EU oder einzelne Länder verhängen gegen bestimmte Personen, Unternehmen oder Staaten Beschränkungen. Diese werden in öffentlich zugängliche Listen zur Verfügung gestellt. Im Rahmen einer Risikobewertung helfen diese Listen, den (potenziellen) Geschäftspartner zu prüfen. Quellen einiger Listen:
Politisch exponierte Personen (PEP)
Politisch exponierte Personen sind Menschen, die ein wichtiges, öffentliches Amt ausüben, oder in den vergangenen 12 Monaten ausgeübt haben. Da diese Personengruppe über einen hohen Einfluss und Macht verfügen, wird hier eine erhöhe Anfälligkeit für Delikte im Sinne des Geldwäschegesetzes angenommen. Der § 1 Abs. 12 GwG zählt hierzu beispielsweise auf:
- Staatschefs, Regierungschefs, Minister
- Parlamentsabgeordnete
- Botschafter
- Leiter staatseigener Unternehmen
- Angehörige der Streitkräfte in hervorgehobenen Positionen
Zudem gelten auch Ehepartner, Kinder und bekanntermaßen nahestehende Personen dieser Personen als PEPs.
Diese Prüfung ist verpflichtend. Da keine offiziellen Listen von Staaten oder der EU herausgegeben werden, ist diese Prüfung mitunter aufwändiger. Hierfür greifen Unternehmen ggf. auf einschlägige Dienstleister zurück.
Was passiert, wenn ein Unternehmen den Sorgfaltspflichten zur Geldwäscheprävention nicht nachkommt?
In diesem Fall können die Behörden ein Bußgeld bis zu einer Million Euro verhängen, bzw. einer Geldbuße »bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils«. Bei schwerwiegendem, wiederholtem oder systematischem Vergehen sind bis zu fünf Millionen Euro, oder 10% des Vorjahresumsatzes möglich.
Geldwäsche-Risikomanagement
Gesetzliche Vorgaben werden immer wieder aktualisiert, Strukturen im Unternehmen verändern sich. Es ist daher wichtig, die Geldwäscheprävention systematisch und transparent im Unternehmen aufzubauen. Dabei sollten die folgenden Bereiche der Geldwäscheprävention berücksichtigt werden:
- Geldwäscheprävention im Rahmen des KYC
- Betrugsbekämpfung
- Verhinderung von sonstigen strafbaren Handlungen (ssH)
- Vermeidung von Tätigkeiten gegen Finanzsanktions- und Embargovorschiften
Es hat sich in der Praxis als sinnvoll herausgestellt, mindestens eine Person als Geldwäschebeauftragte zu etablieren. Diese kann intern, oder extern sein.
Diese Person kann das spezifische Geldwäscherisiko des Unternehmens untersuchen und Vorschläge entwickeln, wie diesem begegnet werden kann. Dazu gehören:
- Leitlinien zum konkreten Umgang mit Geldwäsche in den Abteilungen
- Kundenrisikoanalysen von Neu- und Bestandskunden
- Entwicklung der Zyklen zu Überprüfung der relevanten Risikobereiche (KYC, Betrug, ssH, Finanzsanktionen,…)
- Überwachung der gesetzlichen Veränderungen zum Thema Geldwäsche (z. B. aktuelle Sanktionslisten)
Fazit Geldwäscheprävention
Da Bußgelder, Reputationsverlust und wirtschaftliche Schäden unternehmensbedrohend werden können, ist das Thema Geldwäscheprävention für jedes Unternehmen relevant. Die Prüfungen sind durch ein entsprechendes Risikomanagement im Unternehmensalltag häufig problemlos darstellbar.
Ein zentraler Ansprechpartner im Unternehmen hat sich in der Praxis als sinnvoll herausgestellt. Viele Unternehmen nutzen dafür auch einen externen Geldwäschebeauftragten, wie z. B. Riscreen.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Geldwäscheprävention? Wir verfügen über internationale Kunden und über 20 Jahre Erfahrung – sprechen Sie uns an.