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5. Geldwäscherichtlinie

Geldwäsche Money Laundry

Am 15. Dezember 2017 fand die Einigung zwischen EU-Parlament, Kommission und Rat zur Novellierung der derzeit gültigen 4. Geldwäscherichtlinie statt. Der unmittelbar bevorstehende Erlass sowie die Verkündung der 5. Geldwäscherichtlinie ist mit einer Frist innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen (d. h. bei einer erwarteten Veröffentlichung der Novelle im Amtsblatt im Juni/Juli 2018 bis Ende 2019). Die Zustimmung des europäischen Parlaments zur 5. Geldwäscherichtlinie ist am 19.04.2018 erfolgt. 

Grundsätzlich lassen sich die wesentlichen Aspekte der novellierten Geldwäscherichtlinie in zwei wesentliche Bereiche gliedern: 

 

Was behält die 5. Geldwäscherichtlinie bei? 

Hinsichtlich des Anwendungsbereichs ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass es zu einer grundlegenden und wesentlichen Ausweitung des Kreises der Verpflichteten kommen wird. Lediglich von Bedeutung wird sein, dass nunmehr Tauschplattformen und Anbieter elektronischer Geldbörsen für virtuelle Währungen Banken sowie Zahlungsdienstleistern gleichgestellt werden. Hintergrund dieser Entwicklung ist die zunehmende Bedeutung (inkl. deren Handelbarkeit) von Kryptowährungen. 

Mit Hinblick auf die grundlegende Struktur relevanter Compliance-Anforderungen ist darüber hinaus ebenso nicht mit einer veränderten Wahrnehmung der gemäß §§ 10ff. GwG festgelegten konkreten Pflichten zu rechnen.  

Ebenso konnten sich die teilweise deutlichen Forderungen / Planungen den Begriff der wirtschaftlichen Berechtigung auf einen Schwellwert von 10% der Anteile letzten Endes nicht durchsetzen, sodass als wirtschaftlich Berechtigter weiterhin nur zu melden ist, wer mindestens 25 Prozent der Anteile an einer Organisation auf sich vereinigt. 

 

Was ändert sich im Rahmen der 5. Geldwäscherichtlinie? 

Die avisierte Novellierung der existierenden Geldwäscherichtlinie zielt insbesondere auch darauf ab, auf diejenigen identifizierten Risiken zu reagieren, welche sich durch anonym verwendbare E-Geld-Produkte (vor allem nicht wiederaufladbare Prepaid-Produkte, deren Ausgabe nur noch unter dem Schwellwert von 150 Euro (bisher 250 Euro) gestattet sein wird) odyer Online-Zahlungen mit E-Geld ergeben. Eine Neuerung diesbezüglich wird darüber hinaus sein, dass auch die Annahme von E-Geld nur dann erlaubt sein wird, wenn dieses in einem Mitgliedsstaat oder einem mit vergleichbaren Schutzstandards ausgestatteten Land emittiert wurde.  

Des Weiteren wird es zukünftig möglich sein das Transparenzregister ähnlich wie das Handelsregister einsehen zu können – d. h. hier ist mit einem Wegfall der bisherigen Beschränkung der Einsichtnahme zu rechnen. Überdies wird eine Einsicht in das Register künftig für Verpflichtete als zwingend notwendig gestaltet werden, sobald sich eine Geschäftsbeziehung anbahnt (gegenseitige Kontrolle der Einträge). Für die Veröffentlichung der o. g. wirtschaftlich Berechtigten ist zudem anvisiert ein erweitertes öffentliches Register ins Leben zu rufen.  

In Bezug auf die erforderlichen Sorgfaltspflichten gegenüber Geschäftspartnern aus oder mit Beziehung zu Hochrisikoländern ist in der Novellierung der Richtlinie mit einer signifikanten Verschärfung zu rechnen. So müssen Zahlungsempfänger künftig ihre Geschäftspartner intensiv zu Ihrem Unternehmensgegenstand sowie dem Zwecke der Geschäftsbeziehungen (und sogar einzelner Transaktionen) befragen. Der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu Partnern aus risikoaffinen Drittstaaten ist in jedem Einzelfall von der Geschäftsführung zuzustimmen. Diese Änderungen führen damit zwangsläufig zu einer Verlangsamung der Aufnahme neuer Geschäftsbeziehungen. Man bedenke den erhöhten Zeitaufwand der sorgfältigen Prüfung und den sich daraus ergebenden möglichen Konsequenzen bei Fehlentscheidungen.  

Über die bereits dargestellten Anpassungen im Rahmen der Novellierung der Geldwäscherichtlinie sollen des Weiteren FIUs (Financial Intelligence Units) enger verzahnt kooperieren sowie Ihre Erkenntnisse zunehmend austauschen. Dies wird über die Einrichtung eines zentralen Registers realisiert werden. 

Quellen: 

https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/5-geldwaescherichtlinie-verabschiedet/?stat_Mparam=int_rss_datev-de_nachrichten-recht 

https://www.datenschutz-notizen.de/datenschutz-versus-geldwaesche-die-neue-geldwaesche-richtlinie-3219910/ 

https://www.compliance-manager.net/fachartikel/die-revolution-faellt-aus-730604202 

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