Ein Gastbeitrag zur DSGVO von:
Dr. Oliver Hornung, Rechtsanwalt für IT & Digital Business
und Partner von SKW Schwarz Rechtsanwälte
Folgende Themen werden in dieser Beitragsserie behandelt
- Ziele und Grundsätze.
- Rechte der Betroffenen.
- Pflichten für Unternehmen.
- Internationale Datentransfers ins Ausland.
- Technischer und organisatorischer Datenschutz.
- Auftragsverarbeitung.
- Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten.
- Neues europäisches Datenschutzrecht gilt auch für Website-Betreiber.
- Aufsichtsbehörden.
- Bußgelder und Sanktionen.
- Beschäftigtendatenschutz.
- Was ist für Unternehmen zu tun?
Neues europäisches Datenschutzrecht gilt auch für Webseitenbetreiber
Webseitenbetreiber müssen eine Vielzahl von Vorschriften beachten. Regelungen zur Webseiten-Compliance finden sich unter anderem in den §§ 11 ff. Telemediengesetz (TMG). Die DSGVO wird zwangsläufig Auswirkungen auf die aktuellen Anforderungen an die Compliance von Webseitenbetreibern haben. Diese müssen überprüfen, ob die bestehenden Datenschutzerklärungen mit den Vorgaben des neuen europäischen Datenschutzrechts korrespondieren.
Aufsichtsbehörden
Mit dem neuen europäischen Datenschutzrecht ändern sich auch Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Die Zuständigkeit jeder Aufsichtsbehörde bleibt auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates beschränkt. Grundsätzlich wird die nationale Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung der datenverarbeitenden Stelle als federführende Aufsichtsbehörde bestimmt, die bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen zuständig ist. Damit haben international tätige Unternehmen einen Ansprechpartner für die Datenschutzaufsicht.