DSGVO – Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Worauf muss ich als Arbeitnehmer/Arbeitgeber achten?
Heute wollen wir uns der Frage widmen was die DSGVO konkret für Personaler bedeutet: Die Neuerungen der DSGVO und des BDSG-neu betreffen im Bereich HR vor allem Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge. Die Verarbeitung von Daten des Arbeitnehmers ist nur zulässig soweit ein Gesetz in unserem Fall die DSGVO oder das BDSG-neu dies erlaubt oder der Arbeitnehmer einwilligt. Hierzu finden sich nähere Ausführungen in § 26 BDSG-neu. Personenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist.
Was gilt für Kollektivvereinbarungen bzw. für Betriebsvereinbarungen?
Dies ist zum ersten Mal in § 26 Abs. 4 BDSG—neu/Art. 88 Abs. 1 DSGVO geregelt. Die DSGVO stellt hierbei besondere inhaltliche Anforderungen. Darunter fällt die Maßgabe angemessene Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der Verarbeitung, die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb eines Konzerns und Überwachungssysteme am Arbeitsplatz zu vereinbaren.
Welche Änderungen sind bei Arbeitsverträgen zu beachten?Es empfiehlt sich in Zukunft datenschutzrechtliche Einwilligungserklärungen und Arbeitsverträge in einem gesonderten Dokument getrennt voneinander abzuschließen. So ist man auf der sicheren Seite, dass das Bestehen des Arbeitsvertrages nicht an die Erteilung der Einwilligung für datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung gekoppelt ist und Freiwilligkeit gewährleistet ist.
Was gilt es sonst noch bei Einwilligungen im Arbeitsverhältnis zu beachten?
Hierzu findet sich in § 26 Abs. 2 eine neue Regelung zu Einwilligungen im Arbeitsverhältnis. Dadurch ist klar gestellt, dass Arbeitgeber grundsätzlich wirksam einwilligen können. Jedoch ist zu beachten, dass die Beurteilung der Freiwilligkeit der Einwilligung insbesondere die im Beschäftigungsverhältnis bestehende Abhängigkeit der beschäftigten Person sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt worden ist, zu berücksichtigen ist. Hier sind eine genaue Prüfung und eine Dokumentation zu empfehlen bevor Einwilligungen im Arbeitsverhältnis eingeholt werden da ja bis heute rechtlich umstritten ist, ob Arbeitnehmer überhaupt freiwillig einwilligen können oder ob der Druck im Arbeitsverhältnis zu hoch ist.