Nach Inkrafttreten der DSGVO benötigen in Deutschland Jugendliche unter 16 Jahren die Zustimmung Ihrer Eltern um Dienste wie WhatsApp oder Facebook nutzen zu können. Dies ist explizit in Artikel 8 DSGVO geregelt.
Anwendungsbereich des Artikel 8 DSGVO und Definition des Begriffes „Dienst der Informationsgesellschaft“
Der Artikel 8 DSGVO ist nur anwendbar, wenn von Unternehmen ein Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft gemacht wird (Artikel 8 Abs. 1 DSGVO). Diese Begrifflichkeit ist in der DSGVO leider nicht weiter definiert. In Artikel 4 Nr. 25 DSGVO wird auf die Richtlinie (EU) 2015/1535 für die weitere Definition der Begrifflichkeit „Dienst der Informationsgesellschaft“ verwiesen.
Der Ausdruck „Dienst“ bezeichnet eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft. D. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.
Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck:
i) „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird;
ii) „elektronisch erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird;
iii) „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung, die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird.
Diese Richtlinie verfügt in ihrem Anhang auch über eine Beispielliste von Dienstleistungen, die nicht unter diese Definition fallen. Falls ein Unternehmen sich bezüglich der Einordnung unsicher ist, kann ein Blick in den Anhang der Richtlinie für Klärung sorgen.
Ebenso zustimmungspflichtig ist die Veröffentlichung politischer Ansichten oder die Religionszugehörigkeit innerhalb eines Facebook-Profils.
Seit dem 25. Mai ist es Internet-Diensten nur noch gestattet personenbezogene Daten von Jugendlichen zu verarbeiten, wenn Sie bei unter 16-Jährigen die Zustimmung der Eltern vorliegen haben. Personenbezogene Daten sind z.B. Name, IP-Adresse und E-Mail-Adresse. Genauer gesagt ist die Einwilligung nur dann wirksam, wenn sie von den Eltern selbst erteilt wurde oder zumindest mit deren Zustimmung.
Wie sollen Internet-Dienste diese Kontrolle sinnvoll durchsetzen?
Diese Frage drängt sich dem aufmerksamen Leser unweigerlich auf. Bei der Angabe des Alters lässt sich wohl bekanntlich leicht schummeln. Zwar werden hier durch die DSGVO klare Altersgrenzen definiert, jedoch stellen sich in der Praxis folgende Fragen: Wie soll ein Unternehmen das Alter Ihrer Nutzer überprüfen? In welcher Form sollen Eltern für unter 16-jährige ihre Zustimmung geben?
All diese Themen sind bis jetzt nicht abschließend geregelt worden. Das heißt die Notwendigkeit einer noch detaillierteren Auslegung von Seiten des nationalen Datenschutzes besteht. Die Idee die Profile der Kinder mit denen der Eltern bei Facebook zu verlinken, würde zu einer weiteren Verarbeitung personenbezogener Daten führen. Gegebenenfalls würde dies wieder die Gefahr von zusätzlichen Werbezwecken erhöhen. Das kann dann ja auch nicht im Sinne des Erfinders von mehr Datenschutz des Verbrauchers sein.
Wirkungsbereich des Artikel 8 DSGVO
Für Eltern ist es wichtig zu wissen, dass Artikel 8 DSGVO nur gültig ist, wenn das Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft dem Kind direkt gemacht wird. Das schließt Dienste wie Dating-Portale oder soziale Netzwerke aus, welche speziell für Erwachsene bestehen. Im Umkehrschluss sollen aber solche Dienste in den Wirkungsbereich des Artikel 8 DSGVO fallen, welche beide Zielgruppen gleichermaßen ansprechen. Das Ziel des Artikel 8 DSGVO soll ja letzten Endes ein effektiver Kinder- und Jugendschutz sein.
Welche Möglichkeiten gibt es die Internetnutzung meiner Kinder zu überwachen?
Es gibt mittlerweile eine Vielzahl von Softwareanbietern mit deren Hilfe man für Kinder bestimmte Webseiten blockieren kann, wie z.B. JUSPROG. Hier gibt es auch altersspezifische Angebote jeweils auf die Bedürfnisse bestimmter Altersgruppen abgestimmt. Für etwas ältere Kinder/Teens gibt es zum Beispiel Gewalt-/Erotik- oder auch Tauschbörsenfilter. Außerdem ist es möglich mit WinTimer die tägliche Nutzung des Internets einzustellen um einer exzessiven Internetnutzung vorzubeugen. Eltern können durch das Verwenden solcher Software gezielt Keywords blockieren. Webseiten wie zum Beispiel Video- oder Spieleseiten können gezielt ausgenommen werden oder mit einem Zeitlimit versehen.
Art. 8 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
-
-
1Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. 2Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.
3
Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
-
Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.
-
Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.