Rechte der betroffenen Person Artikel 12 bis 23 DSGVO
Die Rechte der betroffenen Person finden sich in Kapitel 3 der DSGVO, Artikel 12-23. Anbei die Aufstellung am Ende des Artikels. Eines der Gebote der DSGVO ist die Transparenzpflicht. Folglich muss der oder die Betroffenen zu jedem Zeitpunkt im Prozess der Datenverarbeitung darüber in Kenntnis gesetzt sein, was mit den Daten passiert und welche Möglichkeiten der Kunde laut Rechtsprechung hat, um die Hoheit über seine Daten zu sichern. Somit sind die Rechte der betroffenen Person im Grunde eindeutig. Nun stellt sich die Frage wie man als Unternehmen diese Anforderungen erfüllen kann.
Man mag es kaum glauben, aber das Recht auf Löschung wird in Europa relativ häufig in Anspruch genommen. Zudem ist es keine leere Worthülse, sondern ein wirkliches Recht, das Kunden auch in Anspruch nehmen. Dies verdeutlicht die hohe Anzahl an Anträge auf Löschung von URLs aus Googles Suchergebnissen, welche bisher bei Google eingegangen sind. Insgesamt haben bereits 2,7 Millionen EU Bürger die Löschung beantragt. Etwa eine Million wurden auch gelöscht. Bei 88,6 % der Antragstellern handelt es sich um Privatpersonen. Dies unterstreicht die Bedeutung dieses Recht für Privatpersonen.
Quelle: Statista
Was bedeutet die Umsetzung von Transparenz- und Informationspflicht in der Umsetzung für Unternehmen?
Sie als Unternehmer müssen Ihre Kunden:
- über das Recht informieren.
- eine Möglichkeit anbieten einen Antrag auf Löschung stellen zu können.
- eine Person beauftragen diese Anfragen anzunehmen und zu bearbeiten.
Darüber hinaus ist es wichtig, Systeme und Prozesse so aufbauen, dass Daten auch gelöscht werden können. Das wird natürlich besonders komplex, wenn man Daten verarbeitet und auch Daten an Dritte überträgt.
Folgend eine kurze Zusammenfassung der Artikel 12 bis 23 DSGVO:
Artikel 12: Der Betroffene muss präzise, transparent und verständlich informiert werden
Dies kann auf Anfrage in mündlicher Form nach Identifikation des Betroffenen erfolgen. Ebenso ist eine elektronische Information möglich. Außerdem ist dem Verantwortlichen die Möglichkeit eingeräumt die Informationen zu verweigern, wenn er glaubhaft den Betroffenen nicht identifizieren kann.
Regulär muss der Verantwortliche innerhalb einer Frist von 4 Wochen Auskunft geben können. Jedoch kann die Frist auf Antrag um bis zu zwei Monate verlängert werden. Trotzdem ist es Teil der Rechte der betroffenen Person bei einer Behörde eine Beschwerde abzugeben. Der Verantwortliche wiederum kann sich auch weigern Auskunft zu geben, sollte der Antrag offenkundig unverhältnismäßig sein.
Artikel 13: Datenerhebung bei betroffener Person
Definiert ganz eindeutig, worüber der Verantwortliche bei Datenerhebung zu informieren hat.
Artikel 14: Datenerhebung bei nicht betroffenen Personen
Dieser Artikel legt fest, worüber der Verantwortliche bei der Datenerhebung zu informieren hat, wenn die Datenerhebung nicht bei der betroffenen Person stattgefunden hat.
Artikel 15: Auskunftsrecht der betroffenen Person
Geht im Detail auf das Auskunftsrecht der betroffenen Person ein.
Artikel 16: Recht auf Berichtigung
Definiert das Recht auf Berichtigung, wenn Daten falsch oder unvollständig gespeichert wurden.
Artikel 17: Recht auf Löschung
Definiert das Recht auf Löschung. Dabei erläutert dieser Artikel im Detail unter welchen Bedingungen eine Anfrage auf Löschung erfolgen muss. Mithilfe der Absätze dieses Artikels lässt sich prüfen, ob und welche Daten bei einer Anfrage auf Löschung, gelöscht werden müssen.
Grundsätzlich gilt aber, dass das Recht der betroffenen Person auf Löschung.
Artikel 18: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Definiert die Voraussetzungen unter denen der Betroffene eine Einschränkung der Verarbeitung beim Verantwortlichen verlangen kann.
Artikel 19: Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Dieser Artikel legt die Meldepflicht für Löschung, Berichtigung oder Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen fest.
Artikel 20: Recht auf Datenübertragbarkeit
Definiert das Recht auf Datenübertragbarkeit. Dementsprechend gilt, dass der Betroffene die über ihn gespeicherten Daten bei Kündigung und auf Anfrage herausverlangen kann. Jedoch kann dieses Recht aufgrund von nicht vorhandener Verhältnismäßigkeit und fehlender technischer Voraussetzungen des Unternehmens nicht immer gewährleistet werden.
Artikel 21: Widerspruchsrecht
Definiert das Widerspruchsrecht. Zudem stellt dieser Artikel klar, dass der Betroffene jederzeit seine gegebene Einwilligung zurückziehen kann und vom Verantwortlichen verlangen kann, dass der Betroffene bei der Einwilligung über dieses Recht informiert werden muss. Überdies ist dieses Recht nur durch öffentliches Interesse eingeschränkt .
Artikel 22: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Definiert das Recht des Betroffenen im Hinblick auf automatisierte Entscheidungen. Der Betroffene hat das Recht gegen Entscheidungen vorzugehen, die auf automatisierter Basis getroffenen werden und ihn rechtlich beeinträchtigen. Hier gibt es ein Beispiel dafür, wie dieser Artikel Ihre Rechte im Onlinebanking sichert. Ihnen steht das Recht zu automatisierte Entscheidungen durch eine Person prüfen zu lassen.
Artikel 23: Beschränkungen
Klärt unter welchen Bedingungen die Rechte der Betroffenen im Hinblick auf die o.g. Artikel eingeschränkt sind und welche Pflichten der Gesetzgeber diesbezüglich hat. Unter den Gründen für Beschränkung finden sich auch Nationale Sicherheit, Landesverteidigung und öffentliche Sicherheit.
Hier finden Sie die Artikel 12 bis 23 DSGVO