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Art. 7 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung – Fotoverbot

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Fotoverbot beim Schulfest – Fotografieren auf öffentlichen Veranstaltungen – Was ist nach Inkrafttreten der DSGVO noch erlaubt?

Werden wir in Zukunft keine Erinnerungsfotos mehr von unseren Kindern von Schulfesten haben? Eine Abiturfeier, eine Theateraufführung oder eine Musikveranstaltung ganz ohne Erinnerungsfotos? Es gibt bereits Empfehlungen wie beispielsweise die des staatlichen Schulamts im Landkreis Starnberg, dass für Eltern der Sprösslinge ein Fotoverbot auf Schulfesten gilt. Was steckt dahinter: Die neue DSGVO regelt das Recht am Bild genauer als bisher, was mitunter auch sehr viel Verunsicherung auslöst.

Hier geht es um Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild (das gab es ja auch schon früher vor Inkrafttreten der DSGVO). Das Recht am eigenen Bild zählt als Persönlichkeitsrecht und begründet bei Verletzung sogar einen Schadensersatzanspruch.

Diese Passagen findet man hierzu in Gesetzen:

So findet sich in Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes: “Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.”

Weiter heißt es in § 22 KUG “Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden(…)”

Des Weiteren existiert auch noch das Urheberrecht für Bilder was jedoch den Fotografen in seiner Berufsausübung schützen soll.

Was hat sich denn durch die DSGVO geändert?

Was sich aber durch die neue DSGVO geändert hat, ist die Tatsache, dass es sich hierbei ja um die Verarbeitung von Daten ohne die vorliegende Einwilligung gemäß Art. 7 DSGVO durch die betroffenen Personen handelt. Demnach müssen die betroffenen Personen einer Datenerhebung und -verarbeitung ausdrücklich zustimmen. Gemäß Artikel 7 Abs. 3 DSGVO hat die betroffene Person aber auch jederzeit die Möglichkeit Ihre Einwilligung zu widerrufen. Darüber hinaus zieht die Aufbewahrung personenbezogener Daten das Einhalten bestimmter Löschfristen nach sich gemäß § 75 BDSGneu.

Aus einem anderen Blickwinkel betrachtet kann man sich aber auch folgende berechtigte Frage stellen: Wie weit geht das berechtigte Interesse in einem solchen Fall? Wenn ich mein Kind von vorne fotografiere und die anderen Personen nur von der Seite oder von hinten…geht das dann rechtlich so in Ordnung?

Praxistipps: Wie kann ich Fotos bearbeiten um personenbezogene Daten zu löschen?

Man kann schon einmal um die gespeicherten Daten der Fotografie bei einem Smartphone zu verringern die (exif) Eigenschaften wie GPS-Daten und Zeit der Aufnahme löschen. Dies geschieht über die Eigenschaften eines JPEG-Bildes indem man einfach Zeit und GPS-Daten vor der Speicherung löscht.

Es bleibt uns in diesen Fällen nur die Option abzuwarten in welchem Rahmen die DSGVO und das Recht am eigenen Bild in Bezug auf Bildaufnahmen weiter spezifiziert werden.

Letzten Endes müssen wir uns auch was Schulveranstaltungen anbelangt noch etwas gedulden bis es gerichtlich erprobte Regelungen gibt.

Quelle:

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/starnberg/datenschutz-fotoverbot-beim-schulfest-1.4024355

 

Art. 7 DSGVO im Überblick

Bedingungen für die Einwilligung

(1)   Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

(2)   Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

(3)   Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

(4)   Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Quelle Gesetzestext: EURLEX

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